Gebrauchtes Fohlen zu verkaufen

Wenn der Kauf eines Pferdes rückgängig gemacht werden soll, weil sich später verborgene Mängel zeigen, dann fällt dies unter die Mängelhaftung des Verkäufers. Bei „Neuwaren“ – Pferde fallen in dieser Hinsicht unter das Sachenrecht – beträgt die Gewährleistungshaftung zwei Jahre. Wann aber ist ein Pferd “neu“, wann „gebraucht“? Der Bundesgerichtshofs hat dazu eine Entscheidung gefällt.

Wann gilt ein Pferd als „gebraucht“? Wenn es auch seltsam klingt – bei Tieren, die verkauft werden, gibt es diese Unterscheidung. Wichtig wird sie, wenn später Mängel erkannt werden.

Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine „Verbrauchsgüter“, jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden. Die Unterscheidung zwischen „neuen“ und „gebrauchten“ Tieren ist dann von Bedeutung, wenn es um die Frage geht, ob beim Verkauf eines Tieres die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers auf ein Jahr abgekürzt werden kann. Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist dies möglich. Bei „gebrauchten“ Tieren auch?

Ein Fohlen ist immer "neu"

Bei einer Entscheidung des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war die Frage zu klären, ob ein sechs Monate altes Fohlen „gebraucht“ im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verbrauchsgüterkauf ist. Vorausgegangen war dem ein Rechtsstreit über mehrere Instanzen: Das bei einer Auktion erworbene Fohlen sollte aufgrund eines vom Käufer reklamierten angeborenen Gesundheitsfehlers vom Verkäufer zurückgenommen werden. Dieser weigerte sich mit dem Hinweis, Tiere würden bei Kaufgeschäften per se als „gebrauchte Sache“ gelten, dies sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingen der Auktion auch so dargelegt. Insofern gelte die abgekürzte Verjährungsfrist von zwölf Monaten, diese hatte der Käufer überschritten.

Rücktritt vom Kauf

Der Bundesgerichtshof entschied demgegenüber, dass der Kläger den Rücktritt vom Kauf rechtzeitig, nämlich innerhalb der hier maßgeblichen zweijährigen Verjährungsfrist erklärt hat. Zum einen, weil der entsprechende Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam war. Zum anderen – und dies betrifft den Status des Tieres als „gebraucht“ – weil im Fall des Verkaufs neuer Sachen und (junger) Tiere die Verjährungsfrist nicht auf weniger als zwei Jahre abgekürzt werden kann. Das Fohlen war, so der Gerichtshof, zur Zeit der Auktion nicht „gebraucht“, weil es bis dahin weder als Reittier noch zur Zucht verwendet worden war. Einer verbreiteten Auffassung, wonach Tiere stets als „gebraucht“ im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzusehen seien, ist der Bundesgerichtshof damit nicht gefolgt. Vielmehr ist auch beim Tierkauf zwischen „neu“ und „gebraucht“ zu unterscheiden, ein sechs Monate altes Fohlen ist in diesem Sinne als „neu“ einzustufen. Die Gewährleistungsfrist beträgt also hier wie bei allen Neuwarengeschäften zwei Jahre.